AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 Stand: Juli 2025 

Geltungsbereich 

Für den zwischen Ihnen (Kunde) und uns abgeschlossenen Vertrag gelten die nachfolgenden Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten nicht für unsere Wäschereien, hierfür gelten separate  Bedingungen („Allgemeine Wäscherei-Bedingungen“). 

1. Vollständigkeitsklausel, Einbeziehung

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen  werden, sind in dem Vertrag und den nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich  niedergelegt. 

(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen unsere Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der  Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es  sich um solche gleicher oder verwandter Art handelt. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine  Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder sich  widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. 

2. Angebot, Vertragsschluss, Änderungsvorbehalt 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Hierdurch bringen wir lediglich unsere  Vertragsbereitschaft zum Ausdruck, sodass diese eine Aufforderung an den Kunden darstellen, selbst ein  Angebot (Bestellung) zu unterbreiten. 

(2) Der Kunde ist an die Bestellung höchstens zehn Tage gebunden. Die Annahme des kundenseitigen Angebotes  (Bestellung) erfolgt durch Übersendung einer Bestätigung in Textform (Auftragsbestätigung) oder durch  Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb gleicher Frist. 

(3) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs  seitens des Herstellers bleiben während der Laufzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen  unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. 

(4) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit sie in der  Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen  und handelsüblich sind. 

3. Lieferung 

(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder etwas  anderes mit dem Kunden vereinbart worden ist. Nach Überschreitung einer unverbindlichen Leistungsfrist oder  eines unverbindlichen Liefertermines kann uns der Kunde auffordern, binnen zwei Wochen zu liefern. Mit Ablauf  dieser Frist geraten wir in Verzug. 

(2) Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinheiten. Bei nachträglichen Auftragsänderungen auf Wunsch des Kunden  behalten wir uns eine Verschiebung des Liefertermines vor. 

(3) Sofern wir damit beauftragt sind, lediglich kundenseitig bereitgestelltes Material zu bearbeiten, beginnt die  Lieferfrist erst mit vollständiger Anlieferung des Rohmaterials durch den Kunden. 

(4) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt der richtigen und  rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu  vertreten. 

4. Preise 

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Soweit sich aus der  Preisvereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Alle angegebenen Preise sind  Gesamtpreise, sie beinhalten die jeweils geltende Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um Angebote gegenüber einem Unternehmer handelt. In diesem Fall ist der Preis als  Nettopreis ohne die anfallende gesetzliche Umsatz-/Mehrwertsteuer ausgewiesen („zuzügl. gesetzl. MwSt.“). 

(2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr  als vier Monate liegen; in diesem Fall gilt unserer am Tag der Lieferung gültige Preis. Bei Lieferung innerhalb von  vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis. 

5. Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, sind Zahlungen 14 Tage ab Rechnungszugang  ohne Abzug fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. 

(2) Bei Zahlungsverzug, dessen Umstände der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des  jeweiligen Kontokorrentzinssatzes zu berechnen. Geht dieser Kontokorrentzinssatz über den gesetzlichen  Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, ist dem Kunden insoweit der Nachweis gestattet, dass uns  ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als diese Pauschale entstanden sei. 

(3) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, sodass die Erfüllungswirkung erst mit dessen  Einlösung eintritt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es jedoch bereits auf die Hingabe des Schecks als  Leistungshandlung an, sofern der Leistungserfolg (Barauszahlung oder Kontogutschrift) später auch eintritt. 

(4) Wenn für uns nach Abschluss eines Vertrags, in dessen Rahmen wir vorzuleisten verpflichtet sind, erkennbar  wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet  wird, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die  Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf  der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

6. Gefahrenübergang bei Versendung im kaufmännischen Verkehr 

(1) Wird die Ware auf Wunsch eines kaufmännischen Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an  den Kunden, spätestens mit Verlassen unserer Werkstatt/unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs  oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die  Frachtkosten trägt. 

(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft  unsererseits auf ihn über.

7a. Eigentumsvorbehalt beim Verbrauchsgüterkauf 

Im Verkehr mit Verbrauchern erfolgen unsere Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt daher bis  zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.

7b. Eigentumsvorbehalt im kaufmännischen Verkehr 

(1) Im kaufmännischen Verkehr erfolgen unsere Lieferungen unter verlängertem und erweitertem  Eigentumsvorbehalt. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf Grundlage der Geschäftsverbindung  entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder  laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne  Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Zuvor wird der Kunde zur Weiterveräußerung nur befugt, sofern diese im  ordnungsgemäßen Geschäftsgang vorgenommen wird. Er tritt im Gegenzug bereits im Voraus alle Forderungen  aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer)  an uns ab. Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf für unsere Rechnung  einzuziehen. Diese Ermächtigung kann bei berechtigtem Interesse unsererseits (z.B. Zahlungsverzug oder Insolvenz des Kunden) entzogen werden. Der Kunde hat als Vorbehaltskäufer einen Freigabeanspruch, wenn der  Schätzwert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns  die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

(2) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch  Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Das entstandene Anwartschaftsrecht des Kunden als Vorbehaltskäufers an  der alten Sache setzt sich an der neuen Sache fort. Wird die neue Sache aus Waren mehrerer Verkäufer hergestellt, erwerben wir nur Teileigentum bezogen auf den Wert der Vorbehaltsware. Hierbei ist der objektive  Wert zugrunde zu legen. 

(3) Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen vermischt oder verbunden, ist der Kunde als  Vorbehaltskäufer verpflichtet, uns hieran anteilig Miteigentum einzuräumen, soweit ihm die Hauptsache gehört und dieses für uns zu verwahren. Die Anteile, auch wenn die neue Sache aus Waren mehrerer Verkäufer  entstanden ist, bestimmen sich nach dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung/Verbindung. Hierbei  ist der objektive Wert zugrunde zu legen. 

8a. Mängel/Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf 

Im Verkehr mit Verbrauchern sind Schadensersatzansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen,  wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Ware angezeigt hat. 

8b. Mängel/Gewährleistung im kaufmännischen Verkehr 

1) Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Bei berechtigter und fristgerechter  Mängelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraumes Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich  der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) steht uns das  Wahlrecht zu. 

(2) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der Ware, der bereits  bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in  Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479  BGB unberührt. 

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das  Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 478, 479 (Lieferantenregress) und §  634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei  arglistigem Verschweigen eines Mangels. 

9. Haftung

(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen  Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist  unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht  ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich  macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen durfte. 

(2) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter  Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt  auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

10. Haftung bei Schäden an Materialien bei einem Werkvertrag 

Geht Material des Kunden/Bestellers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der  Besteller gemäß § 644 BGB das Risiko. Stellt uns der Besteller Materialien zur Verfügung, deren Mängel oder  Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei  fachmännischer Bearbeitung unsererseits Anspruch gemäß § 645 BGB auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der  von uns geleisteten Arbeit. 

11. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr 

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Korbach, wenn der Kunde  Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir  sind in diesem Fall jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

12. Salvatorische Erhaltungsklausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,  so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Allgemeine Wäscherei-bedingungen (Stand: 03/2025) 

§ 1 Fachmännische Warenschau am vorgelegten Reinigungsgut: Eignung zur Reinigung, Vorschäden, besondere Materialien

1.  Das Reinigungsgut wird bei seiner Annahme zur Reinigung ebenso wie im späteren Reinigungsverfahren bis hin zu seiner Aushändigung stets überprüft, um Risiken aus dem Bereich seiner Herstellung, aus Vorschäden, z.B. einem unsachgemäßen früheren Reinigungsversuch, oder aus dem Gebrauch weitestgehend auszuschalten (fachmännische Warenschau).

2. Typische Beschaffenheitsrisiken eines uns vorgelegten Reinigungsguts stellen insbesondere eine ungenügende Festigkeit des Gewebes oder der Nähte, eine ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, das Einlaufen, eine vorhandene Imprägnierung oder verborgene Fremdkörper dar. Auch modisches Zubehör wie Gürtel, Schnallen, Knöpfe, Pailletten, Perlen, Leder- oder Fellapplikationen, Fransen o.Ä. zählen zu den typischen Beschaffenheitsrisiken. Sollten derlei Beschaffenheitsrisiken einmal für ein je auftretendes Schadensbild ursächlich sein, können wir uns durch entsprechende Nachweisführung von unserer Haftung
entlasten.

3.  Fehlen herstellerseitige Pflegeetiketten ganz, wurden sie entfernt oder bleiben die darauf gemachten Angaben gerade mit Blick auf den gewünschten oder erforderlichen Reinigungserfolg aussagelos, sind wir für Ihre Hinweise über frühere Reinigungsvorgänge dankbar, weil sie in der Risikoabschätzung der fachmännischen Warenschau nach Abs. 1 entscheidende Hinweise liefern. Zu Ihrer und zu unserer Sicherheit kann das Ergebnis der Warenschau allerdings auch bedeuten, dasswir Ihren Auftrag – bereits gelegentlich des Annahmevorgangs, aber auch später nach eingehender Prüfung – ablehnen müssen, falls keine unsere sonst bestehende Erfolgshaftung abmildernde Vereinbarung zu Stande kommt.

4.  Unsere Haftung ist unter „§ 4 Haftungsbegrenzung“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 2 Rückgabe, Abholpflicht des Kunden

1.  Die Rückgabe des Reinigungsgutes kann der Kunde gegen jeden Nachweis seiner Berechtigung – insbesondere durch Vorlage des Auftragsbeleges, aber auch durch bloße Benennung der richtigen internen „Laufnummer“ im Textilreinigungsbetrieb – verlangen.

2.  Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach der Übergabe an den Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck-Frankenberg e.V. und ist der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, essei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös. Ist dem Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck-Frankenberg e.V. der Kunde sowie dessen Adresse bekannt, ist eine Verwertung nur dann zulässig, wenn der Kunde ergebnislos zur Abholung aufgefordert worden ist.

§ 3 Rügefristen bei Mängeln, Bitte um Richtigkeitsprüfung.

1.  Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut an das Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck- Frankenberg e.V. zur Reinigung übergeben worden war, z.B. durch Vorlage des Auftragsbeleges oder auf sonstige Weise. Für den Kunden offensichtliche Mängel der Reinigungsausführung – also solche, die bei bloß oberflächlicher Untersuchung des ausgehändigten Reinigungsguts sofort erkennbar sind – sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Rückerhalt gegenüber dem Lebenshilfe-WerkKreis Waldeck-Frankenberg e.V.zu rügen. Bei schriftlicher Rüge ist für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt ihrer Absendung maßgeblich. In Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Zweiwochenfrist zulässig. Ausnahmen stellen insbesondere eine unwesentliche Fristüberschreitung oder eine persönliche Verhinderung des Kunden (etwa infolge Krankheit oder längerer Ortsabwesenheit) dar.

2.  Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB: Der Tag des Rückerhalts des Reinigungsguts zählt ebenso wenig mit wie ein Sonntag, ein am Erklärungsort staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend (Samstag), wenn die Zweiwochenfrist an einem solchen Tag enden würde. Stattdessen endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

3.  Unsere Haftung nach § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von den Bestimmungen des Absatzes 1 unberührt.

4.  Eine Bitte – jenseits einer Rechtspflicht – ist im Interesse aller Kunden im Zusammenhang mit der Rückgabe von Reinigungsgut zu äußern: Trotz aller Sorgfalt mag es einmal vorkommen, dass ein Stück irrtümlich nicht mit zurückgegeben (Mankofall) oder ein fremdes Stück ausgehändigt wird (Verwechslung). Mit der zeitnah nach Rückgabe durchgeführten Kontrolle kann jeder Kunde helfen, solche Irrtümer nachträglich aufzulösen und das Reinigungsgut richtig zuzuordnen. Der Verein Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck- Frankenberg e.V. dankt allen Kunden für rasche Hinweise – auch jenseits der Zweiwochenfrist des Absatzes 1.

§ 4 Haftungsbegrenzung

Die Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten ist auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht im Einzelfall ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten schadensursächlich geworden ist oder der konkrete Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks der Textilreinigung als solchen gefährdet. Auch gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

a) Der vertragstypische Schaden wird ausgehend von dem aktuellen Ersatzbeschaffungspreis – im Einzelfall reduziert um einen Abzug „neu für alt“ – von dem Lebenshilfe-Werk Kreis Waldeck- Frankenberg e.V. nach billigem Ermessen bestimmt und auf einen Einwand des Kunden hin überprüft; notfalls vom Gericht bestimmt (s. § 315 BGB).

b) Der vorhersehbare Schaden umfasst auch entsprechende Folgeschäden (z.B. eine Pauschale für den Aufwand des Kunden).